4. Mose 35
ELB2020
1 Und der Herr
2 Befiehl den Söhnen Israel, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben! Und zu den Städten sollt ihr Weideland rings um sie her den Leviten geben.
3 Und die Städte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren Weidegebiete sollen für ihr Vieh und für ihren Besitz und für alle ihre Tiere sein.
4 Und die Weidegebiete der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;
5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein; das sollen die Weidegebiete ihrer Städte sein.
6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: Sechs Zufluchtsstädte sollen es sein, die ihr ihnen
7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Weidegebiete, sollen
8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israel hergeben sollt: von dem Stamm
9 Und der Herr
10 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht,
11 sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtsstädte sollen sie für euch sein, dass dorthin ein Totschläger flieht, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
12 Und die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Rächer
13 Und die Städte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs Zufluchtsstädte für euch sein.
14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei Städte sollt ihr im Land Kanaan geben; Zufluchtsstädte sollen sie sein.
15 Für die Söhne Israel und den Fremden und den Beisassen
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder
17 Und wenn er ihn mit einem Stein in
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gerät in
19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn trifft, soll er ihn töten.
20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder in böser Absicht
21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann soll der Schläger unbedingt getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn trifft.
22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft gestoßen oder ohne böse Absicht
23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er gestorben ist – er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht –,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen richten:
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen ist; und er soll in ihr bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, jemals hinausgeht,
27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, dann hat er keine Blutschuld.
28 Denn der Totschläger
29 Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren Generationen in allen euren Wohnsitzen.
30 Für jeden, der einen Menschen erschlägt , gilt
31 Und ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben
32 Auch sollt ihr kein Sühnegeld annehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflohenen, sodass er vor
33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann für das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine Sühnung erwirkt werden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Und du sollst das Land nicht unrein machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr